Geschützte Stationen
Aufnahme
Die Aufnahme auf eine unserer geschützten Stationen findet meist notfallmäßig und bei Vorliegen einer akuten Eigen- und/oder Fremdgefährdung statt. Diese kann im Rahmen einer Depression mit akuter Suizidalität oder im Rahmen einer psychotischen Erkrankung mit Realitätsverkennung auftreten.
Die geschützte Station 6 hat neben der Funktion als akute Aufnahmestation den Schwerpunkt zur Behandlung von Suchtpatientinnen und -patienten. Die Aufnahme zur qualifizierten Entgiftung erfolgt in der Regel geplant nach vorheriger Vorstellung in unserer Suchtambulanz.
Die geplante geschützt-stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten mit chronischer Eigengefährdung (z.B. Schulabsentismus, Rückzugssyndrom) findet nur nach vorheriger Absprache statt. Gewalttätiges und/oder kriminelles Verhalten - wenn es nicht unmittelbar mit einer psychiatrischen Erkrankung zusammenhängt - ist kein Grund für eine geschützt-stationäre Aufnahme.
Behandlungsschwerpunkte
Im Rahmen der geschützt-stationären Behandlung geht es vor allem darum, die akute Gefährdung zu mindern. Außerdem stellen die diagnostische Einschätzung sowie die Einschätzung des künftigen Hilfebedarfs wesentliche Schwerpunkte dar. Wir beginnen mit der störungsspezifischen Behandlung, die sich aus mehreren Bausteinen zusammensetzt (s. Behandlungsangebot). Bei hoher Gefährdung werden die Patientinnen und Patienten zu ihrem eigenen Schutz engmaschig überwacht.
Dauer
Die Behandlungsdauer reicht von kurzen Kriseninterventionen mit Aufenthalten von nur einem Tag bis zu Aufenthalten, die mehrere Wochen dauern. Unser Ziel ist, die Aufenthaltsdauer auf den geschützten Stationen und die damit einhergehenden Einschränkungen möglichst kurz zu halten. Sofern eine geschützt-stationäre Behandlung nicht mehr notwendig ist, erfolgt entweder die Entlassung oder die Anbahnung einer offen- oder teilstationären Anschlussbehandlung.
Zustimmung
Die Behandlung auf einer geschützten Station schränkt die Freiheit der Patientinnen und Patienten vorübergehend ein und bedarf neben der Zustimmung der Sorgeberechtigten auch der Genehmigung des zuständigen Familiengerichts nach §1631b BGB.
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Foto: Orna Wachman, pixabay